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Zivilprozeßordnung - Paragraph 424


§ 424

Der Antrag soll enthalten:

1. die Bezeichnung der Urkunde;

2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;

3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;

4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;

5. die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.