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Zivilprozeßordnung - Paragraph 358a


§ 358a

Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen. Der Beschluß kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,

2. die Einholung amtlicher Auskünfte,

3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,

4. die Begutachtung durch Sachverständige,

5. die Einnahme eines Augenscheins.


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