<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Zivilprozeßordnung - Paragraph 296a


§ 296a

Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. §§ 156, 283 bleiben unberührt.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.