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Zivilprozeßordnung - Paragraph 290


§ 290

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluß, wenn die widerrufende Partei beweist, daß das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlaßt sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.


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