<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Zivilprozeßordnung - Paragraph 28


§ 28

In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlaßverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlaß noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.