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Zivilprozeßordnung - Paragraph 205


§ 205

In dem Auszug müssen bezeichnet werden

1. das Prozeßgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses,

2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Antrag,

3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,

4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll.

5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276

Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung.


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