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Zivilprozeßordnung - Paragraph 191


§ 191

Die Zustellungsurkunde muß enthalten:

1. Ort und Zeit der Zustellung;

2. die Bezeichnung der Person, für die zugestellt werden soll;

3. die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll;

4. die Bezeichnung der Person, der zugestellt ist; in den Fällen der §§ 181, 183, 184 die Angabe des Grundes, durch den die Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach § 182 verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind;

5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Ort der Zustellung zurückgelassen ist;

6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben oder der Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt ist;

7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.