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Zivilprozeßordnung - Paragraph 146


§ 146

Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.