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Zivilprozeßordnung - Paragraph 110


§ 110

(1) Angehörige fremder Staaten, die als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf sein Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. Das gleiche gilt für Staatenlose, die ihren Wohnsitz nicht im Inland haben.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1. wenn nach den Gesetzen des Staates, dem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist;

2. im Urkunden- oder Wechselprozeß;

3. bei Widerklagen;

4. bei Klagen, die infolge einer öffentlichen Aufforderung angestellt werden;

5. bei Klagen aus Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind.


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