<= Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Zivilprozeßordnung - Paragraph 1048


§ 1048

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.