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Zivilprozeßordnung - Paragraph 1042b


§ 1042b

(1) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(2) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 enthalten.


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