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Zivilprozeßordnung - Paragraph 1008


§ 1008

In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermin seine Rechte bei dem Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, daß die Urkunde für kraftlos erklärt werde.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.