§ 1001
Die Vorschriften der §§ 990 bis 996, 999, 1000 sind im Falle der fortgesetzen Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der nach dem § 1489 Abs. 2 und dem § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern entsprechend anzuwenden.