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Zivilprozeßordnung - Paragraph 1001


§ 1001

Die Vorschriften der §§ 990 bis 996, 999, 1000 sind im Falle der fortgesetzen Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der nach dem § 1489 Abs. 2 und dem § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern entsprechend anzuwenden.


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