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Gesetz über den Wertpapierhandel - Paragraph 17


§ 17 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Das Bundesaufsichtsamt darf ihm nach § 16 Abs. 2 Satz 2 mitgeteilte personenbezogene Daten nur für Zwecke der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vorliegt, und der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 19 speichern, verändern und nutzen.

(2) Personenbezogene Daten, die für Prüfungen oder zur Erfüllung eines Auskunftsersuchens einer zuständigen Stelle eines anderen Staates nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.


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