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Gesetz über den Wertpapierhandel - Paragraph 1


§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf den börslichen und außerbörslichen Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften.


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