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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Paragraph 9


§ 9 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das gewährleistet, daß die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können. Bei Vorhaben, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, muß das Verfahren den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.


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