<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Paragraph 35


§ 35 Erdaufschlüsse

(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, haben die Länder zu bestimmen, daß Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, zu überwachen sind.

(2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung angeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt es erfordern.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.