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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Paragraph 25


§ 25 Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Die Länder können bestimmen, daß für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist.


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