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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Paragraph 23


§ 23 Gemeingebrauch

(1) Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Länder können das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer als Gemeingebrauch nur insoweit zulassen, als dies nach dem am 1. März 1960 geltenden Recht als Gemeingebrauch zulässig war.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.