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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Paragraph 19h


§ 19h Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen, die nicht einfacher oder herkömmlicher Art sind, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt ist. Soweit solche Anlagen, Anlagenteile und Schutzvorkehrungen serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der für den Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens zuständigen Behörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bedürfen die Anlagen, Anlagenteile oder technischen Schutzvorkehrungen einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder eines baurechtlichen Prüfzeichens, so entfällt die Eignungsfeststellung nach Satz 1 und die Bauartzulassung nach Satz 2; bei der Erteilung der gewerberechtlichen Bauartzulassung oder des baurechtlichen Prüfzeichens sind die Anforderungen der wasserrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für

1. das vorübergehende Lagern in Transportbehältern sowie das kurzfristige Bereitstellen oder Aufbewahren wassergefährdender Stoffe in Verbindung mit dem Transport, wenn die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,

2. wassergefährdende Stoffe, die

a) sich im Arbeitsgang befinden,

b) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.


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