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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Paragraph 18c


§ 18c Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen

Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für mehr als 3.000 kg/d BSB(tief)5 (roh) oder für mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, bedürfen einer behördlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.


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