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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Paragraph 13


§ 13 Benutzung durch Verbände

Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit am 1. März 1960 für Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.