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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Paragraph 6


§ 6

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.

(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.