<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Paragraph 59


§ 59

Der Bundesminister für Wohnungsbau1 erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz2 Richtlinien für die Baubehörden über die Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2, § 32 Abs. 2 Nr. 2.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.