Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Paragraph 59
§ 59
Der Bundesminister für Wohnungsbau1 erläßt im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Justiz2 Richtlinien für die Baubehörden über die
Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2, § 32 Abs. 2 Nr. 2.