<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Paragraph 53


§ 53

(1) Für die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums im Falle des § 19 ist jeder Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk das Grundstück liegt.

(2) Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 54 bis 58. Für die durch die Versteigerung veranlaßten Beurkundungen gelten die allgemeinen Vorschriften.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.