<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Paragraph 50


§ 50

Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an das Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.