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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Paragraph 47


§ 47

Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt der Richter nach billigem Ermessen. Er kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.


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