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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Paragraph 42


§ 42

(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.

(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.