Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Paragraph 35
§ 35
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte
zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder
eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12
gelten in diesem Falle entsprechend.