§ 101 Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln. In diesen Ländern ist die Genehmigung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 nicht erforderlich.