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Verwaltungsgerichtsordnung - Paragraph 63


§ 63

Beteiligte am Verfahren sind

1. der Kläger,

2. der Beklagte,

3. der Beigeladene (§ 65),

4. der Oberbundesanwalt oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.


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