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Verwaltungsgerichtsordnung - Paragraph 56a


§ 56a

(1) Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fünfzig Personen erforderlich, kann das Gericht für das weitere Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung anordnen. In dem Beschluß muß bestimmt werden, in welchen Tageszeitungen die Bekanntmachungen veröffentlicht werden; dabei sind Tageszeitungen vorzusehen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, auf welche Weise die weiteren Bekanntgaben bewirkt werden und wann das Schriftstück als zugestellt gilt. Der Beschluß ist unanfechtbar. Das Gericht kann den Beschluß jederzeit aufheben; es muß ihn aufheben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorlagen oder nicht mehr vorliegen.

(2) Bei der öffentlichen Bekanntmachung ist das bekanntzugebende Schriftstück an der Gerichtstafel auszuhängen und im Bundesanzeiger sowie in den im Beschluß nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitungen zu veröffentlichen. Bei der öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung genügt der Aushang und die Veröffentlichung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung. Statt des Schriftstückes kann eine Benachrichtigung ausgehängt oder veröffentlicht werden, in der angegeben ist, daß und wo das Schriftstück eingesehen werden kann. Eine Terminbestimmung oder Ladung muß im vollständigen Wortlaut ausgehängt und veröffentlicht werden.

(3) Das Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zwei Wochen verstrichen sind; darauf ist in jeder Veröffentlichung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung können die Beteiligten eine Ausfertigung schriftlich anfordern; darauf ist in der Veröffentlichung gleichfalls hinzuweisen.


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