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Verwaltungsgerichtsordnung - Paragraph 23


§ 23

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

1. Geistliche und Religionsdiener,

2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,

3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,

4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,

5. Apotheker, die keine Gehilfen haben,

6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.