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Verwaltungsgerichtsordnung - Paragraph 130b


§ 130b

Das Oberverwaltungsgericht kann im Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.


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