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Verwaltungsgerichtsordnung - Paragraph 130


§ 130

(1) Das Oberverwaltungsgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn

1. dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,

2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet,

3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden, die für die Entscheidung wesentlich sind.

(2) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.


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