<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Verwaltungsgerichtsordnung - Paragraph 127


§ 127

Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich auch im Laufe der mündlichen Verhandlung, selbst wenn sie auf die Berufung verzichtet haben, der Berufung anschließen. Wird die Anschlußberufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt oder hatte der Beteiligte auf die Berufung verzichtet, so wird die Anschlußberufung unwirksam, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.