§ 25
(1) Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1993 anzuwenden.
(2) § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 ist auch auf die Vermögensteuer der Kalenderjahre vor 1990 anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
(3) § 24b ist für das zweite Halbjahr 1990 anzuwenden.
(4) § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und die Landesinvestitionsbank Brandenburg erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1991 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 16 sowie § 24c in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1991 anzuwenden.
(5) § 3 Abs. 1 Nr. 11 und 18 ist in der vorstehenden Fassung erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1992 anzuwenden.