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Vermögensteuergesetz - Paragraph 25


§ 25

(1) Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1993 anzuwenden.

(2) § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 ist auch auf die Vermögensteuer der Kalenderjahre vor 1990 anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

(3) § 24b ist für das zweite Halbjahr 1990 anzuwenden.

(4) § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und die Landesinvestitionsbank Brandenburg erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1991 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 16 sowie § 24c in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1991 anzuwenden.

(5) § 3 Abs. 1 Nr. 11 und 18 ist in der vorstehenden Fassung erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1992 anzuwenden.


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