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Vermögensteuergesetz - Paragraph 10


§ 10

Die Vermögensteuer beträgt jährlich

1. für natürliche Personen.0,5 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens und

2. für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.0,6 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens.


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