<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über das Verlagsrecht - Paragraph 6


§ 6

(1) Die üblichen Zuschußexemplare werden in die Zahl der zulässigen Abzüge nicht eingerechnet. Das gleiche gilt von Freiexemplaren, soweit ihre Zahl den zwanzigsten Teil der zulässigen Abzüge nicht übersteigt.

(2) Zuschußexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Ergänzung beschädigter Abzüge verwendet worden sind, dürfen von dem Verleger nicht verbreitet werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.