<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über das Verlagsrecht - Paragraph 44


§ 44

Soll der Beitrag ohne den Namen des Verfassers erscheinen, so ist der Verleger befugt, an der Fassung solche Änderungen vorzunehmen, welche bei Sammelwerken derselben Art üblich sind.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.