<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über das Verlagsrecht - Paragraph 16


§ 16

Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen herzustellen, welche er nach dem Vertrag oder gemäß dem § 5 herzustellen berechtigt ist. Er hat rechtzeitig dafür zu sorgen, daß der Bestand nicht vergriffen wird.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.