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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - Paragraph 1


§ 1

Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.