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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - Paragraph 8


§ 8 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung

(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben könnte, so werden die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben wie die nach § 7 beteiligten Behörden unterrichtet. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten.

(2) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland haben könnte, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, so gilt unter den Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit Absatz 1 entsprechend.

(3) Konsultationen, die auf Grund der Unterrichtung nach Absatz 1 mit den Behörden des anderen Mitgliedstaats oder nach Absatz 2 mit den Behörden des Nachbarstaats erfolgen, sind nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durchzuführen. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit gilt für die Verfahren und Bewertungsmaßstäbe, die in der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat oder in dem Nachbarstaat angewandt werden.

(4) Völkerrechtliche Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.


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