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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - Paragraph 22


§ 22 Übergangsvorschrift

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Vorhaben nach den Nummern 1 und 2 der Anlage zu § 3 noch nicht öffentlich bekanntgemacht worden ist; dies gilt auch, wenn in einem Verfahren über einen Vorbescheid oder eine erste Teilgenehmigung oder entsprechende erste Teilzulassung entschieden werden soll. Ist in einem Verfahren über eine weitere Teilgenehmigung oder entsprechende Teilzulassung unter Einbeziehung der Öffentlichkeit zu entscheiden, gilt diese Regelung mit der Maßgabe, daß die Prüfung der Umweltverträglichkeit im nachfolgenden Verfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken ist.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs begonnen oder der Entwurf des Bauleitplans nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, sind auf den Bauleitplan die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Bauleitpläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgemacht worden sind, bleiben durch die Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.


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