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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - Paragraph 16


§ 16 Raumordnungsverfahren und Zulassungsverfahren

(1) Im Raumordnungsverfahren oder in einem anderen raumordnerischen Verfahren können die raumbedeutsamen Auswirkungen eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet werden.

(2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren hat die zuständige Behörde die im Verfahren nach Absatz 1 ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 12 bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.

(3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren soll hinsichtlich der im Verfahren nach Absatz 1 ermittelten und beschriebenen Umweltauswirkungen von den Anforderungen der §§ 5 bis 8 und 11 insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im Verfahren nach Absatz 1 erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 und die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 sollen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, sofern die Öffentlichkeit im Verfahren nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 einbezogen wurde.


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