Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG))

Vom 12. Februar 1990 (BGBl.I S. 205)

*** Stand: 03/94 ***

Dieses Dokument wurde von Angela Schmidt erstellt und unterliegt dem Copyright. Alle Rechte vorbehalten.

Die Herausgeberin lehnt jegliche Haftung für alle eventuellen Fehler ab.

Einige Verweise im Fließtext zeigen auf einen Paragraphen im aktuellen Gesetz, statt auf einen Paragraphen in einem anderen Gesetz. Dies ist ein Fehler, der aber leider aufgrund der automatisierten Erstellung dieser Hypertext-Dokumente nicht so einfach behoben werden kann. Bitte haben Sie Verständnis.

Zurück zur Gesetzesübersicht.


   §§ 1 ... 22


Anlage (zu § 3)

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durchzuführen für folgende Vorhaben:

1. Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die im Anhang zu dieser Anlage aufgeführt ist, sowie die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer solchen Anlage, wenn von der Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht abgesehen wird und die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannte Schutzgüter haben kann;

2. Errichtung, Betrieb, Stillegung, der sichere Einschluß oder der Abbau einer ortsfesten kerntechnischen Anlage sowie die wesentliche Änderung der Anlage oder ihres Betriebes, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedürfen;

3. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedürfen;

4. Errichtung und Betrieb einer Deponie sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes, die der Planfeststellung nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes bedürfen;

5. Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Zulassung nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen;

6. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer sowie von Deich- oder Dammbauten, die einer Planfeststellung nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen;

7. Bergbauliche Vorhaben, die der Planfeststellung nach dem Bundesberggesetz bedürfen;

8. Bau und Änderung einer Bundesfernstraße, die der Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes oder eines Bebauungsplans nach § 9 des Baugesetzbuchs bedürfen;

9. Bau und Änderung von Anlagen einer Eisenbahn des Bundes, die einer Planfeststellung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz bedürfen;

10. Errichtung und jede Änderung einer Versuchsanlage, die nach den §§ 2 und 12 des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr der Planfeststellung bedürfen;

11. Bau und Änderung einer Straßenbahn, die der Planfeststellung nach § 28 des Personenbeförderungsgesetzes oder eines Bebauungsplans nach § 9 des Baugesetzbuchs bedürfen;

12. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Planfeststellung nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;

13. Anlage und Änderung eines Flugplatzes, die der Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;

14. Schaffung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen, soweit dafür eine Planfeststellung nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes erforderlich ist;

15. Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für die Bebauungspläne aufgestellt werden;

16. Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage für den Ferntransport von Öl oder Gas sowie die wesentliche Änderung der Anlage oder ihres Betriebes, die der Genehmigung nach § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen.


Anhang (zu Nummer 1 der Anlage zu § 3)

1. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke und sonstige Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 200 Megawatt übersteigt.

2. Kühltürme bei einer ortsfesten kerntechnischen Anlage (Nummer 2 der Anlage zu § 3).

3. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle, soweit täglich 500 Tonnen Kohle oder mehr durchgesetzt werden.

4. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle, soweit täglich 500 Tonnen oder mehr durchgesetzt werden.

5. Anlagen zur Gewinnung von Öl oder Gas aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden, soweit täglich 500 Tonnen oder mehr durchgesetzt werden.

6. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Leistung von 1.000 Tonnen je Tag oder mehr.

7. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen: Im Falle von Asbestzementerzeugnissen mit einer Leistung von jährlich mehr als 20.000 Tonnen Fertigerzeugnissen, von Reibungsbelägen mit einer Leistung von jährlich mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie - bei anderen Verwendungszwecken - von Asbest mit einem Einsatz von mehr als 200 Tonnen im Jahr.

8. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen.

9. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nichteisenrohmetallen.

10. Anlagen

- zur Stahlerzeugung und zugehörige Walzwerke,

- zum Erschmelzen von Gußeisen oder Rohstahl mit einer Leistung von jährlich 200.000 Tonnen oder mehr.

11. Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle mit einer Leistung von jährlich 100.000 Tonnen oder mehr.

12. Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, soweit die Anlagen im Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 10 betrieben werden.

13. Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit die Anlagen im Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 11 betrieben werden.

14. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung, die mindestens mit einer weiteren derartigen Anlage in einem verfahrenstechnischen Verbund stehen.

15. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen mit Hilfe elektrischer Energie.

16. Raffinerien für Erdöl, ausgenommen Schmierstoffraffinerien.

17. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle.

18. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern mit einer Leistung von jährlich 200.000 Tonnen oder mehr sowie Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren betrieben werden, mit einer Leistung von jährlich 100.000 Tonnen oder mehr.

19. Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten aus Blei, Zinn oder Zink auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder durch Flammspritzen mit einer Leistung von jährlich 100.000 Tonnen Rohgutdurchsatz oder mehr.

20. Schiffswerften für den Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100.000 Bruttoregistertonnen oder mehr.

21. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit sie im Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 14 betrieben werden und Stoffe gehandhabt werden, bei denen die Voraussetzungen des § 1 der Störfall-Verordnung vorliegen.

22. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen mit Hilfe des Sulfataufschlusses.

23. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern.

24. Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von Schweinen mit

a) 42.000 Legehennenplätzen,

b) 84.000 Junghennenplätzen,

c) 84.000 Mastgeflügelplätzen,

d) 1.400 Mastschweineplätzen oder

e) 500 Sauenplätzen oder mehr. Bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert. Erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bestände, die kleiner sind als jeweils 5 vom Hundert der in den Gruppen a) bis e) genannten Platzzahlen, bleiben bei der Ermittlung der maßgebenden Anlagengröße unberücksichtigt.

25. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl.

26. Anlagen, die der Verwertung oder Behandlung von Abfällen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abfallgesetzes dienen.

27. Abfallentsorgungsanlagen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.