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§§ 1 ... 22
Anlage (zu § 3)
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durchzuführen für folgende Vorhaben:
1. Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Genehmigung in einem
Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die im Anhang zu dieser Anlage
aufgeführt ist, sowie die wesentliche Änderung der Lage, der
Beschaffenheit oder des Betriebs einer solchen Anlage, wenn von der
Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht abgesehen wird und die Änderung
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannte
Schutzgüter haben kann;
2. Errichtung, Betrieb, Stillegung, der sichere Einschluß oder der Abbau
einer ortsfesten kerntechnischen Anlage sowie die wesentliche Änderung der
Anlage oder ihres Betriebes, die der Genehmigung in einem Verfahren unter
Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedürfen;
3. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung und zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie die wesentliche Änderung einer
solchen Anlage oder ihres Betriebes, die einer Planfeststellung nach § 9b
des Atomgesetzes bedürfen;
4. Errichtung und Betrieb einer Deponie sowie die wesentliche Änderung
einer solchen Anlage oder ihres Betriebes, die der Planfeststellung nach §
7 Abs. 2 des Abfallgesetzes bedürfen;
5. Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer
Abwasserbehandlungsanlage, die einer Zulassung nach § 18c des
Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen;
6. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers
oder seiner Ufer sowie von Deich- oder Dammbauten, die einer
Planfeststellung nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen;
7. Bergbauliche Vorhaben, die der Planfeststellung nach dem
Bundesberggesetz bedürfen;
8. Bau und Änderung einer Bundesfernstraße, die der Planfeststellung nach
§ 17 des Bundesfernstraßengesetzes oder eines Bebauungsplans nach § 9 des
Baugesetzbuchs bedürfen;
9. Bau und Änderung von Anlagen einer Eisenbahn des Bundes, die einer
Planfeststellung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz bedürfen;
10. Errichtung und jede Änderung einer Versuchsanlage, die nach den §§ 2
und 12 des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur
Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr der Planfeststellung
bedürfen;
11. Bau und Änderung einer Straßenbahn, die der Planfeststellung nach § 28
des Personenbeförderungsgesetzes oder eines Bebauungsplans nach § 9 des
Baugesetzbuchs bedürfen;
12. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der
Planfeststellung nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
13. Anlage und Änderung eines Flugplatzes, die der Planfeststellung nach §
8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
14. Schaffung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie
Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen, soweit dafür eine
Planfeststellung nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes erforderlich ist;
15. Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen
Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für die
Bebauungspläne aufgestellt werden;
16. Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage für den Ferntransport
von Öl oder Gas sowie die wesentliche Änderung der Anlage oder ihres
Betriebes, die der Genehmigung nach § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes
bedürfen.
Anhang (zu Nummer 1 der Anlage zu § 3)
1. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke und sonstige Feuerungsanlagen
für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen,
soweit die Feuerungswärmeleistung 200 Megawatt übersteigt.
2. Kühltürme bei einer ortsfesten kerntechnischen Anlage (Nummer 2 der
Anlage zu § 3).
3. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle, soweit
täglich 500 Tonnen Kohle oder mehr durchgesetzt werden.
4. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle, soweit täglich 500
Tonnen oder mehr durchgesetzt werden.
5. Anlagen zur Gewinnung von Öl oder Gas aus Schiefer oder anderen
Gesteinen oder Sanden, soweit täglich 500 Tonnen oder mehr durchgesetzt
werden.
6. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Leistung von 1.000
Tonnen je Tag oder mehr.
7. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von
Asbest und Asbesterzeugnissen: Im Falle von Asbestzementerzeugnissen mit
einer Leistung von jährlich mehr als 20.000 Tonnen Fertigerzeugnissen, von
Reibungsbelägen mit einer Leistung von jährlich mehr als 50 Tonnen
Fertigerzeugnissen, sowie - bei anderen Verwendungszwecken - von Asbest
mit einem Einsatz von mehr als 200 Tonnen im Jahr.
8. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide)
oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von
Erzen.
9. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nichteisenrohmetallen.
10. Anlagen
- zur Stahlerzeugung und zugehörige Walzwerke,
- zum Erschmelzen von Gußeisen oder Rohstahl mit einer Leistung von
jährlich 200.000 Tonnen oder mehr.
11. Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle mit einer Leistung von jährlich
100.000 Tonnen oder mehr.
12. Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, soweit die Anlagen im
Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 10 betrieben werden.
13. Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit die Anlagen im Zusammenhang
mit Anlagen nach Nummer 11 betrieben werden.
14. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische
Umwandlung, die mindestens mit einer weiteren derartigen Anlage in einem
verfahrenstechnischen Verbund stehen.
15. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen
mit Hilfe elektrischer Energie.
16. Raffinerien für Erdöl, ausgenommen Schmierstoffraffinerien.
17. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle.
18. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas
hergestellt wird, einschließlich Glasfasern mit einer Leistung von
jährlich 200.000 Tonnen oder mehr sowie Flachglasanlagen, die nach dem
Floatglasverfahren betrieben werden, mit einer Leistung von jährlich
100.000 Tonnen oder mehr.
19. Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten aus Blei, Zinn
oder Zink auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder
durch Flammspritzen mit einer Leistung von jährlich 100.000 Tonnen
Rohgutdurchsatz oder mehr.
20. Schiffswerften für den Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100.000
Bruttoregistertonnen oder mehr.
21. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel
oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder
umgefüllt werden, soweit sie im Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 14
betrieben werden und Stoffe gehandhabt werden, bei denen die
Voraussetzungen des § 1 der Störfall-Verordnung vorliegen.
22. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen
Faserstoffen mit Hilfe des Sulfataufschlusses.
23. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung
oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des
Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe,
Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe
bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum Laden, Entladen oder
Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen
Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern.
24. Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von
Schweinen mit
a) 42.000 Legehennenplätzen,
b) 84.000 Junghennenplätzen,
c) 84.000 Mastgeflügelplätzen,
d) 1.400 Mastschweineplätzen oder
e) 500 Sauenplätzen oder mehr. Bei gemischten Beständen werden die
Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils
ausgeschöpft werden, addiert. Erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile
einen Wert von 100, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Bestände, die kleiner sind als jeweils 5 vom Hundert der in den Gruppen a)
bis e) genannten Platzzahlen, bleiben bei der Ermittlung der maßgebenden
Anlagengröße unberücksichtigt.
25. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl.
26. Anlagen, die der Verwertung oder Behandlung von Abfällen im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Abfallgesetzes dienen.
27. Abfallentsorgungsanlagen.