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Umsatzsteuergesetz - Paragraph 7


§ 7

(1) Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1) liegt vor, wenn bei einer Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes der Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat und

1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder

2. der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und ein im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber ist oder

3. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete befördert oder versendet hat und der Auftraggeber

a) ein im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber ist oder

b) ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den bezeichneten Zollfreigebieten ansässig ist und den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens verwendet.

Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist

1. ein Auftraggeber, der seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3, hat, oder

2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen die bezeichneten Zollfreigebiete, hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.

Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ist kein im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber.

(3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.


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