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Umsatzsteuergesetz - Paragraph 5


§ 5

(1) Steuerfrei ist die Einfuhr

1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände,

2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,

3. der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 bis 3 nachzuweisen.

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen der §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 und des § 40 des Zollgesetzes Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen, soweit dadurch keine unangemessenen Steuervorteile entstehen;

2. für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt nicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Verzollung zum Pauschalsatz festgelegt ist, Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der Wirtschaft im Inland nicht verletzt werden.


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