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Umsatzsteuergesetz - Paragraph 25a


§ 25a

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a von Kraftfahrzeugen, wenn

1. der Unternehmer das Kraftfahrzeug im Inland für sein Unternehmen zum Zwecke des gewerbsmäßigen Verkaufs erworben hat und

2. für die Lieferung des Kraftfahrzeugs an den Unternehmer

a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird oder

b) die Besteuerung nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift vorgenommen wird.

Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Satzes 1 gelten auch Kraftfahrzeuganhänger. Die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger müssen den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen.

(2) Der Umsatz wird bemessen

1. bei Lieferungen nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für das Kraftfahrzeug übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1;

2. beim Eigenverbrauch nach dem Betrag, um den der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 den Einkaufspreis für das Kraftfahrzeug übersteigt.

Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(3) Die Vorschrift über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine Anwendung. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen

1. der Verkaufspreis oder der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1,

2. der Einkaufspreis und

3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2.

(4) Der Unternehmer kann bei jeder Lieferung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen auf die Anwendung der vorstehenden Absätze verzichten.


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