<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Umsatzsteuergesetz - Paragraph 1b


§ 1b

(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.

(2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind

1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt,

2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern,

3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt.

Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17 Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.

(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Dasselbe gilt, wenn das

1. Landfahrzeug nicht mehr als 3.000 Kilometer zurückgelegt hat,

2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat,

3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.